Charta der Grundrechte, Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung, Nachhaltigkeit

Bei der Umsetzung des EFRE-Programms Baden-Württemberg werden die sogenannten bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 beachtet. Sie werden auch als „Querschnittsziele“ bezeichnet. Dies stellt sicher, dass

  • die Grundrechte und die Charta der Grundrechte beim Einsatz des EFRE geachtet werden,
  • die Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt und gefördert wird,
  • alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung getroffen werden und
  • die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unter Achtung des Umweltbesitzstands der Europäischen Union verfolgt wird.

 

Um diese vier „Querschnittziele“ (Charta der Grundrechte, Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung) zu gewährleisten bzw. zu fördern, werden nur Projekte gefördert, die

  • im Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung positiv und
  • in den Querschnittszielen Charta der Grundrechte, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung mindestens als neutral bewertet werden.

 

Die Fragenkataloge zu den Querschnittszielen stehen hier zur Verfügung. Diese Fragenkataloge sind in den Formularen zu den Zielbeiträgen bei Antragstellung bzw. bei Verwendungsnachweis enthalten.