Biologisches Rohstoff- und CO2-Recycling aus Gasgemischen und Abgas – FAQ

Fragen und Antworten

1   Was wird gefördert?

Gefördert wird die Errichtung und Umsetzung (Probebetrieb) von Pilot- und Demonst-rationsanlagen für das CO2-Recycling aus Abluft und/oder Abgas mit biologischen und biohybriden Technologien (CCU) und gegebenenfalls der Nutzung als Quelle für weitere Rohstoffe (XCU) (modulare Bioraffinerien).

2   Wer kann einen Antrag stellen?

  • Alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
  • Große Unternehmen, wenn eine Kooperation mit mindestens einem KMU nachgewiesen werden kann (siehe FAQ Nr. 7).
  • Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und andere Institutionen, die Forschungsbeiträge liefern.
  • Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Städte und Gemeinden sowie deren Eigenbetriebe und Eigengesellschaften, sowie kommunale Mehrheitsgesellschaften und Zusammenschlüsse öffentlich-rechtlicher Körperschaften (zum Beispiel Zweckverbände).

3   Ist eine wissenschaftliche Begleitung zwingend erforderlich?

Eine wissenschaftliche Begleitforschung zum jeweiligen Demonstrationsvorhaben ist keine zwingende Voraussetzung für eine Förderung, jedoch ausdrücklich erwünscht.

Unabhängig von der wissenschaftlichen Begleitung hat jedoch in jedem Fall eine Bewertung zu erfolgen, in wieweit das Vorhaben zu den Nachhaltigkeitszielen des Landes, insbesondere im Bereich Rohstoffe und Klimaschutz, beiträgt.

4   Ist die wissenschaftliche Begleitung förderfähig?

Wird eine wissenschaftliche Begleitung des Vorhabens durchgeführt, ist diese förderfähig. In diesem Fall ist die wissenschaftliche Begleitung im förmlichen Antrag vom Antragstellenden entsprechend darzustellen.

Die wissenschaftliche Begleitung kann durch Universitäten, Hochschulen, FuE-Einrichtungen oder Unternehmen erfolgen, die Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen, zirkulären Bioökonomie oder im Bereich Indikatorik, insbesondere des C-Kreislaufes, vorweisen können. Die wissenschaftliche Begleitung kann entweder als Forschungsauftrag von der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger extern vergeben oder von einer qualifizierten Zuwendungsempfängerin beziehungsweise einem qualifizierten Zuwendungsempfänger im Rahmen des Projektkonsortiums geleistet werden.

5   Welche Förderquote erhalten Universitäten, Hochschulen und FuE Einrichtungen?

Die Zuwendung aus EFRE-Mitteln beträgt maximal 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dies gilt auch für Universitäten, Hochschulen und FuE Einrichtungen. Die wissenschaftliche Begleitung kann auch über einen Forschungsauftrag erfolgen (siehe FAQ Nr. 4).

6   Sind Gemeinkosten förderfähig?

Gemeinkosten sind als Pauschale in Höhe von 15% der Personalkosten zuwendungsfähig.

Die Gemeinkostenpauschale umfasst indirekte Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit dem im Projekt beschäftigten Personal stehen insbesondere Büromiete, Strom, Wasser, Reinigung, IT-Wartung, Telefon / Internet (laufende Kosten), Büroverbrauchsmaterial, Visitenkarten, Steuerbüro- / Lohnabrechnungskosten, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitskleidung, Corona-Schnelltest und Arbeitsschutzmaßnahmen (Impfungen). Eine Einzelabrechnung dieser Aufwendungen als Sach-aufwendungen ist nicht möglich.

7   Wie ist der Nachweis einer Kooperation von großen Unternehmen mit KMU zu erbringen?

Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen sind, können gemäß Ziffer 3.3.3.2 VwV Förderhandbuch gefördert werden, wenn mindestens ein kleines oder mittleres Unternehmen am Vorhaben beteiligt ist, keine unmittelbare Gewinnorientierung für das Demonstrationsvorhaben vorliegt oder die Ergebnisse des Vorhabens veröffentlicht werden.

Erfolgt die Kooperation im Rahmen eines Konsortiums und ist das KMU antragsberechtigt, muss es für sein Teilprojekt einen Einzelantrag stellen (siehe FAQ Nr. 10) und diesem das Formular „Angaben zur Einstufung der Unternehmensgröße“ beifügen. Der Nachweis über die Kooperation wird einmalig mit dem Antrag der Konsortialführung erbracht. Hierfür ist der Konsortialvertrag oder der Entwurf eines Konsortialvertrags mit entsprechenden Absichtserklärungen dem Antrag des Konsortialführers beizufügen.

Beantragt das KMU keine EFRE-Förderung, so ist mit dem Antrag der Konsortialführung oder im Falle eines Einzelantrages mit dem Einzelantrag für jedes unter Ziffer 1.9 des Antragformulars genannte KMU eine entsprechende Absichtserklärung sowie das Formular „Angaben zur Einstufung der Unternehmensgröße“ vorzulegen.

8   Was sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU)?

Gemäß Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) definiert als Unternehmen, deren Personalbestand und wirtschaftliches Gewicht bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.

  • Ein mittleres Unternehmen hat bis zu 250 Mitarbeiter, einen Umsatz von bis zu 50 Mio. Euro und eine Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. Euro;
  • Ein kleines Unternehmen hat bis zu 50 Mitarbeiter und einen Umsatz bzw. eine Bilanzsumme von bis zu 10 Mio. Euro;
  • Ein Kleinstunternehmen hat bis zu zehn Mitarbeiter und einen Umsatz bzw. eine Bilanzsumme von bis zu 2 Mio. Euro.

Ein Unternehmen kann auch bei Einhaltung der oben genannten Werte nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden und die Ausnahmen des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe a bis d der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission der nicht zutreffen.

Weitergehende Informationen erhalten Sie auch hier: Informationsblatt der L-Bank.

9   Ist es zulässig, einen Einzelantrag zu stellen?

Wird ein Vorhaben durch eine einzelne Einrichtung oder im Rahmen einer Kooperation ausschließlich mit Partnern, die keinen Antrag stellen, durchgeführt, ist ein Einzelantrag zu stellen. Für große Unternehmen ist zu beachten, dass eine Kooperation mit mindestens einem KMU nachgewiesen werden muss (siehe FAQ Nr. 7).

10   Was ist bei der Antragstellung als Konsortium zu beachten?

Eine gemeinsame Antragstellung durch mehrere Antragstellende (Konsortium) ist zulässig. Für solche Verbundvorhaben ist eine Koordinatorin beziehungsweise ein Koordinator zu benennen, der in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient (Konsortialführung). Alle Konsortialbeteiligten stellen jeweils Einzelanträge. Die Anträge und entsprechende Arbeitspakete müssen inhaltlich aufeinander abgestimmt sein.

In dem Antragsformular ist unter Ziffer 1.8 anzugeben, ob das Vorhaben im Rahmen eines Konsortiums durchgeführt wird, welcher der Konsortialbeteiligten für die Koordination des Konsortiums verantwortlich ist (Konsortialführung) sowie die weiteren Beteiligten des Konsortiums, die ebenfalls eine EFRE-Förderung beantragt haben.

Unter Ziffer 1.9 des Antragsformulars sind gegebenenfalls weitere Konsortialbeteiligte aufzuführen, die sich an dem Vorhaben beteiligen, ohne eine EFRE-Förderung zu erhalten.

Bei Konsortien wird das Formular „Geplante Zielbeiträge beim Antrag auf Förderung“ in der Regel nur von der Konsortialführung eingereicht, die die Daten für das ganze Konsortium zusammenfasst.

Im Fall eines positiven Auswahlergebnisses erhält jeder Konsortialbeteiligte einen eigenen Zuwendungsbescheid und kann auf Grundlage der (Zwischen-)Verwendungsnachweise die Fördermittel selbst bei der L-Bank abrufen.

Das Konsortium muss Rechte und Pflichten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Konsortialvertrag regeln. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss lediglich ein Entwurf des Konsortialvertrages mit Absichtserklärungen eingereicht werden. Der unterschriebene Konsortialvertrag muss aber spätestens vor der ersten Auszahlung vorgelegt werden und ist Voraussetzung für eine Auszahlung von Fördermitteln.

11   Muss der Standort der Pilot- oder Demonstrationsanlage in Baden-Württemberg sein?

Eine geförderte Pilot- oder Demonstrationsanlage muss in Baden-Württemberg errichtet und umgesetzt werden. Es ist zulässig, dass einzelne Konsortialbeteiligte ihren Sitz außerhalb Baden-Württembergs haben.

12   Müssen für die Antragsstellung alle erforderliche Genehmigungen vorliegen und etwaige Zulassungsverfahren durchlaufen sein?

Nein, ein Abschluss dieser Verfahren ist für die Antragsstellung nicht erforderlich. Es ist jedoch notwendig, dass Antragstellende vor Antragseinreichung entsprechende Abstimmungen mit den zuständigen Genehmigungs- beziehungsweise Zulassungsbehörden vornehmen. Bei der Antragsstellung ist daher unter Ziffer 2.9 anzugeben, wann und in welcher Form ein Kontakt zu den zuständigen Behörden stattgefunden hat. Ein Inaussichtstellen der Genehmigung ist nicht erforderlich. Ziel ist, dass nur Anträge eingereicht werden, die rechtlich umsetzbar sind. Das Risiko der Genehmigungsfähigkeit trägt die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller.

13   Gibt es Anforderungen an das hergestellte Produkt?

Im Rahmen des Projektes muss mindestens ein Produkt oder ein Stoff aus dem recycelten Kohlenstoff hergestellt werden. Es gibt keine speziellen Anforderungen an das Produkt selbst und auch die Herstellung von Basis-Chemikalien kann als Produkt angesehen werden. Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird allerdings die Wertschöpfung und die Nachhaltigkeits-Performance des Produktes berücksichtigt. Die Abbildung eines größeren Teils der Wertschöpfungskette, also zum Beispiel die Herstellung eines Kunststoffpolymers aus der gewonnen Basis-Chemikalie und die Weiterverarbeitung des Kunststoffpolymers in ein (einfaches) Produkt oder Anwendungsbeispiel für den Endkunden stellt daher einen Selektionsvorteil für den Projektantrag dar.

14   Wo finde ich Informationen zu den Standardeinheitskosten für Personal?

Personalausgaben sind als Standardeinheitskosten abzurechnen. Jede Arbeitskraft ist dazu einer der folgenden Gruppen zuzuordnen:

Gruppe 1: höherer Dienst, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, im Bereich Technologietransfer Beschäftigte, zum Beispiel durch Effizienzmoderatorinnen und -moderatoren, Technologietransfermanagerinnen und -manager (vergleichbar E13 bis 14 TV-L) oder

Gruppe 2: gehobener Dienst, technischer Dienst, Assistenz (vergleichbar E9 bis E11 TV-L).

Die Zuordnung des Personals in die jeweilige Gruppe muss nachprüfbar sein. Aus der Abordnung oder dem Vertrag muss die Qualifikation des Personals hervorgehen.

Die Anlage 1: Standardeinheitskostensätze zur VwV Förderhandbuch können Sie hier herunterladen: Standardeinheitskosten Personal.

15   An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Für weitere Auskünfte in Zusammenhang mit der Einreichung des Projektantrags stehen Ihnen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung:

Ansprechperson bei der L-Bank für förderrechtliche Fragen

Bereich Finanzhilfen
Frau Jennifer Weber
Telefon: 0721 150-3356
E-Mail: efre@l-bank.de

Ansprechpersonen bei UTBW für fachliche und organisatorische Fragen
Herr Johannes Kurz
Telefon: 0711 252841-64
E-Mail: EFRE-CCU@umwelttechnik-bw.de

Dr. Carola Seelmann
Telefon: 0711 252841-79
E-Mail: EFRE-CCU@umwelttechnik-bw.de

Weitere Informationen über die Umsetzung des EFRE-Programms Baden-Württemberg 2021-2027 finden Sie unter www.2021-27.efre-bw.de/foerderaufrufe/ und zum Förderprogramm unter www.umwelttechnik-bw.de/de/biooekonomie-foerderaufruf-efre.

Kontakt

Ansprechpartnerin bei der L-Bank

 

Frau Jennifer Weber
Telefon: 0721 150-3356
E-Mail: efre@l-bank.de

Ansprechpersonen bei UTBW für fachliche und organisatorische Fragen

 

Herr Johannes Kurz
Telefon: 0711 252841-64
E-Mail: EFRE-CCU@umwelttechnik-bw.de

 

Dr. Carola Seelmann
Telefon: 0711 252841-79
E-Mail: EFRE-CCU@umwelttechnik-bw.de

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