Fragen und Antworten
Im Verlauf der Wettbewerbsphasen konnten die Teilnehmenden Verständnisfragen an den Dienstleister richten. Die Antworten wurden nachfolgend für alle Teilnehmenden zugänglich gemacht.
Im Verlauf der Wettbewerbsphasen konnten die Teilnehmenden Verständnisfragen an den Dienstleister richten. Die Antworten wurden nachfolgend für alle Teilnehmenden zugänglich gemacht.
Externe Beratungsleistungen für die Konzepterstellung oder damit verbundene Zuarbeiten werden nicht gefördert. Dies gilt auch für Leistungen für Vorarbeiten zur Projektentwicklung. Förderfähige Kosten für Projekte können erst nach Vorlage einer Bewilligung für das jeweilige Projekt bezuschusst werden.
Der RegioWIN-Fördertatbestand der Innovationskapazitäten ist weiter als die bisherigen Innovationsinfrastrukturen zu verstehen. Das heißt, hierunter könnte alles Investive (z.B. auch Softwarelösungen) und Nicht-investive (z.B. neue Geschäftsmodelle) gefördert werden. Nicht förderfähig sind: reine Personalmaßnahmen und damit verbundene Sachkosten, der reine Betrieb oder auch reine Konzeptionen (ohne Umsetzung). Dies bedeutet, dass Personal- und Sachkosten nur in Verbindung mit Investitionskosten förderfähig sind. Ein Innovationsgehalt muss aber in jedem Fall gegeben sein.
Gem. VV Nr. 1.2 zu § 44 LHO Baden-Württemberg gilt: „Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen sind. Der Erwerb eines Grundstücks, die die Erteilung eines Auftrags zur Planung oder zur Bodenuntersuchung, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) Rodungsarbeiten und Arbeiten zur Freimachung des Baufeldes gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, gerade sie sind Zweck der Zuwendung.“
Eine bei der Bewilligungsstelle zu beantragende Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub duldet. In einem begünstigenden Teil-, Vor- oder Zwischenbescheid ist festzustellen, dass der Beginn für eine etwaige spätere Bewilligung einer Zuwendung unschädlich ist, der Beginn auf eigenes Risiko erfolgt und bei Baumaßnahmen auch eine Baufreigabe keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung begründet.
Als Region gilt ein von den Akteuren definierter funktionaler Raum mit Schwerpunkt in Baden-Württemberg, der in der Regel in einem übergemeindlichen Kontext steht: z.B. ein kommunaler Verbund, ein Landkreis oder mehrere Landkreise, Stadt und Umland oder eine Planungsregion (Regionalverband und Regionen i.S. des Landesplanungsgesetzes). Stadtteile und Konversionsgebiete können nur berücksichtigt werden, wenn sie in einem funktionalen räumlichen Organismus integriert sind. Der funktionale Raum kann Gebiets- und Bundeslandgrenzen überschreitend angelegt sein, er kann sich beispielsweise an Pendlerströmen oder anderen Verflechtungsbeziehungen orientieren.
Mit Blick auf die grundsätzliche Öffnung im EFRE-Programm Baden-Württemberg 2021-2027 für grenzüberschreitende Zusammenarbeit, sind grenzüberschreitende funktionale Räume in allen baden-württembergischen Grenzregionen möglich. Dort ist Voraussetzung, dass zwischen den Grenzregionen solch grenzüberschreitender funktionaler Räume echte funktionale Beziehungen mit Perspektive und Relevanz zu den Zielen des EFRE-Programms Baden-Württemberg bestehen. Das Prinzip der „Einräumigkeit“ steht den Grenzregionen jedenfalls insoweit nicht entgegen. Auch in diesem grenzüberschreitenden Zusammenhang gilt, dass jede Gebietskörperschaft – unabhängig davon, zu welchem Grenzraum sie gehört – nur in einem regionalen funktionalen Zusammenhang und damit in einem grenzüberschreitenden regionalen Entwicklungskonzept eingebunden sein kann
Drei Konstellationen sind denkbar:
Generell zu beachten ist, dass bei allen Projektbeschreibungen eine nachhaltige Finanzierung darzustellen ist. Dies bedeutet, dass die Finanzierung des Projektes und soweit relevant die des nachhaltigen Betriebs gesichert sein muss. Als Finanzierungsinstrumente kommen hier in Frage:
Eigenmittel:
Fremdmittel:
Auch Sachleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen anteilig zur Projektfinanzierung beitragen (siehe hierzu auch Frage „Sach- und Eigenleistungen“).
Das Potential für Einnahmen ist bei der Bewertung der Beihilfenrelevanz des Projekts relevant. Bei beihilfenfreien Projekten sind Einnahmen gemäß Nr. 2 der VV zu § 44 LHO sowie Nr. 2 der EFRE-NBest zu behandeln.
Zunächst richtet sich die Förderfähigkeit von Sach- und Eigenleistungen nach den Regelungen der jeweiligen Verwaltungsvorschiften. Lassen diese Sach- und Eigenleistungen zu, gilt: Bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit (Eigenleistungen) wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt. Solche Eigenleistungen können als kofinanzierungsfähige Ausgaben anerkannt werden, wenn sie entsprechend der Richtlinie R 6.3 der Einkommenssteuerrichtlinien als Herstellkosten in der Unternehmensbilanz des Zuwendungsempfängers aktiviert werden. Die Aktivierung der Eigenleistung ist von Zuwendungsempfängern, die eine Bilanz erstellen, durch testierte Auszüge aus der Buchhaltung (z.B. Kontenblatt des Sachkontos mit Bestätigung des Wirtschaftsprüfers) nachzuweisen. Zuwendungsempfänger, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, müssen eine Bestätigung der Anerkennung durch das Finanzamt vorlegen.
Auch Sachleistungen in Form der Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien können unter bestimmten Voraussetzungen kofinanzierungsfähig sein. Eine erste Orientierung gibt das Förderhandbuch der laufenden Förderperiode https://efre-bw.de/wp-content/uploads/VwV-EFRE-Vorgaben-und-Leitlinien-Förderhandbuch_22-12-2017.pdf# unter dem Punkt 2.3.4. Das Förderhandbuch wird für die neue Förderperiode überarbeitet und steht derzeit noch nicht zur Verfügung.
Es ist möglich, auch grenzübergreifende funktionale Räume zu bestimmen. Die Leuchtturmprojekte müssen in dem funktionalen Raum liegen. Darüber hinaus können auch andere Partner außerhalb des funktionalen Raums in die vorgeschlagenen Leuchtturmprojekte einbezogen werden. Die Ausgaben der Partner außerhalb Baden-Württembergs für Leuchtturmprojekte können aus Mitteln des EFRE-Programms Baden-Württemberg gefördert werden, soweit die Wirkung der Maßnahme überwiegend in Baden-Württemberg liegt.
Grenzübergreifende Projekte werden im EFRE-Regionalprogramm Baden-Württemberg wie in der Förderperiode 2014-2020 mittels einer Bestimmung umgesetzt, die Nr. 4.4 des laufenden EFRE-Programms Baden-Württemberg entspricht. Hierbei wird grundsätzlich zwischen investiven und nicht-investiven Vorhaben unterschieden (nähere Angaben, siehe https://efre-bw.de/wp-content/uploads/2015/03/EFRE-Operationelles-Programm-2014-2020_Stand-21.08.2018_V3.1.pdf).
Grundsätzlich ist es möglich, dass ein Gebiet außerhalb des Landes in die funktionalen Räume mit einbezogen wird. Eine EFRE-Förderung von Investitionen in Hochschulen anderer Länder ist jedoch nicht möglich.
Konsortien können grundsätzlich eine Trägerstruktur für das Projekt bilden. Für die Antragstellung und Umsetzung eines Leuchtturmprojekts muss ein Konsortialführer bestimmt sein. Der Konsortialführer ist Koordinator und kann entweder selbst allein Begünstigter sein oder die Zuwendung in Teilen oder als Ganzes an die jeweiligen Kooperationspartner weiterleiten. Auch kann das Projekt in unterschiedliche (förderfähige) Teilprojekte aufgespalten werden, die von den jeweiligen Konsortialpartnern selbst zur Förderung beantragt werden und die auch separat bewilligt werden. Dies ist zwingend, sofern die Förderung eine Beihilfe darstellt. Bei Antragstellung im Konsortium ist vor Antragstellung eine Vereinbarung erforderlich, dass alle Kooperationspartner das Projekt in geeigneter Weise unterstützen, es vorantreiben, gesamtschuldnerisch haften und bei Ausscheiden eines Konsorten sichergestellt ist, dass seine Funktion durch einen anderen Konsortialpartner übernommen wird. Soweit (Teil-)Zuwendungen weitergeleitet werden oder eine Förderung durch den jeweiligen Kooperationspartner selbst beantragt wird, ist es erforderlich, dass diese Konsorten nach einer EFRE-Verwaltungsvorschrift zugelassene Antragsteller bzw. Zuwendungsempfänger für ein LTP sind. Einzelne Unternehmen können nicht gefördert werden, sofern die Erreichung des Projektziels im Rahmen eines Konsortiums nicht im Vordergrund steht, sondern ausschließlich eigenwirtschaftliche Interessen. Einzelbetriebliche Förderung ist ausgeschlossen.
Grundsätzlich sind Personalkosten eine förderfähige Kostenart. Dies ist aber abhängig von dem jeweiligen Projekt und der Fördermaßnahme. Personalkosten im Rahmen von laufenden Betriebskosten einer Einrichtung sind nicht förderfähig. Für die Fördermaßnahme „Innovationskapazitäten“ vgl. FAQ „Stichwort Innovationskapazitäten“.
Eine einzelbetriebliche Förderung ist in RegioWIN 2030 ausgeschlossen. KMU können sich als Projektpartner oder Projekt(mit)finanzierer einbringen. KMU sind insoweit Zielgruppe von Fördermaßnahmen, als sie indirekt davon profitieren können. Alle Fördermaßnahmen in RegioWIN 2030 sind darauf ausgerichtet, die Innovationskraft von KMU zu stärken und Innovationshemmnisse bei KMU abzubauen, um so deren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.
RegioWIN sieht keine einzelbetriebliche Förderung vor. Bei beabsichtigten Baumaßnahmen muss sich ein geeigneter Träger gründen oder gefunden werden, der im Rahmen von in Frage kommenden Fördermaßnahmen als Zuwendungsempfänger in Betracht kommt (bspw. Hochschule, Kommune, Kammer aber auch andere rechtsfähige Trägerorganisation). Regionale Innovationszentren an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften dienen in erster Linie für nicht wirtschaftliche Forschungsaktivitäten (Verbund- bzw. Kooperationsvorhaben). Auf der Basis einer Vollkostenrechnung sind wirtschaftliche Forschungsaktivitäten zulässig. Laufende Betriebskosten einer Einrichtung sind nicht förderfähig. Den KMU bleibt es unbenommen, sich als Partner in geeigneter Form einzubringen.
Die Legitimationserklärung ist Teil der Wettbewerbsunterlagen, die bis zum 18.12.2020 einzureichen sind. Die Wettbewerbsregionen sind lediglich gebeten, den festgelegten Lead-Partner bis zum 30.06.2020 gegenüber Neuland+ formlos zu nennen. Es ist kein Ausschlussgrund aus dem Wettbewerb, wenn die Nennung bis dahin nicht erfolgt.
Die Information über den künftigen Lead-Partner dient der Vereinfachung der Kommunikation, soll mögliche Überschneidungen von funktionalen Räumen im Vorfeld erkenntlich machen und die entsprechenden Akteure vor Einreichung des Wettbewerbsbeitrags zusammenbringen.
Eine Anknüpfung an ein bereits in der Förderperiode 2014-20 prämiertes Leuchtturmprojekt durch Erweiterung/Ausbau/Ergänzung ist möglich. Solcherart definierte – vom bisher geförderten Projekt finanziell und sachlich eindeutig abgegrenzten – Leuchtturmprojekte müssen – wie neu konzipierte Leuchtturmprojekte auch – sämtliche im Wettbewerbsaufruf definierten Kriterien für Leuchtturmprojekte erfüllen. Eine Fortsetzungsfinanzierung oder reine Erweiterung (ohne inhaltliche Weiterentwicklung oder Ergänzung) ist daher ausgeschlossen.
Investitionskosten in angemieteten Gebäuden oder Räumlichkeiten im Rahmen eines RegioWIN-Projektes stellen förderfähige Kosten dar. Voraussetzung ist, dass ein Miet-/Pachtvertrag mindestens über die Laufzeit der im Zuwendungsbescheid festgelegten Zweckbindungsfrist besteht. Bei Investitionskosten in Gebäude beträgt diese bis zu 15 Jahre. Bei vorzeitiger Kündigung aus jedwedem Grund kann die Förderung anteilig zurückgefordert werden.
Laufende Betriebskosten sind bei Investitionsprojekten von einer EFRE-Förderung in RegioWIN 2030 ausgeschlossen. Soweit bei solchen Projekten allerdings in begründeten Ausnahmefällen Anlaufkosten bis zum Abschluss des Vorhabens (Vorlage des Verwendungsnachweises) anfallen, d.h. ein Probebetrieb oder nach der Inbetriebnahme eine Anlaufphase erforderlich ist, können diese ggf. auch zur Förderung beantragt werden, wenn diese zum Erreichen des Projektziels zwingend notwendig sind. Beispiele wären die Installation und Abnahme eines Gerätes oder die Prüfung der Funktionsfähigkeit eines Prototyps oder einer Fertigungslinie. Ist dies der Fall, so ist schon in der Projektbeschreibung eine klar differenzierte Darstellung (Investition und Anlaufphase) sinnvoll. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann nur im Kontext einer Gesamtbetrachtung eines beschriebenen Projektes erfolgen.
Die Wasserstoffwirtschaft zählt zu den Zukunftsthemen im Rahmen der Innovationsstrategie Baden-Württembergs. Die spezifische Förderung von Wasserstoff-Modellregionen unter Abbildung der gesamten Wertschöpfungskette der Wasserstoffwirtschaft inkl. Inbetriebnahme und Evaluation erfolgt aus dem EFRE-Programm Baden-Württemberg in der Fachförderung außerhalb von RegioWIN 2030. Ziel der (Fach-) Förderung einer Wasserstoff-Modellregion ist eine umfängliche Auseinandersetzung und Erprobung von Wasserstoff als Energieträger in einer ausgewählten Beispielregion. In einer Modellregion soll dabei das Zusammenspiel der Herstellung (Erzeugung bspw. durch Windkraft, PV), Lagerung (Testen von Speichermedien wie bspw. Röhrenspeicher), Transport und der Nutzung von Wasserstoff (insb. im mobilen, industriellen und Gebäudesektor) getestet werden. Als Wasserstoff-Modellregion soll ein räumlich eingegrenztes Gebiet mit gemeinsamen ökonomischen Strukturen und Perspektiven gefasst werden, in dem Investitionen in grüne Wasserstoff-Erzeugung, Speicherung sowie verschiedene Wasserstoff-Anwendungen getätigt, diese kombiniert und in eine lokale Wasserstoffwirtschaft unter Nutzung von Synergien integriert werden. Zusätzlich zum Demonstrationsprojekt sollen in einer Begleitforschung neben den technologischen auch die wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Gesichtspunkte über die gesamte Projektlaufzeit hinweg untersucht werden.
Plant eine Region im Wettbewerb RegioWIN 2030 einzelne Komponenten der Wasserstoffwirtschaft zu unterstützen, dann ist dies im Regionalen Entwicklungskonzept zu verankern. Leuchtturmprojekte können bei RegioWIN2030 u.a. über die Maßnahmen „Innovationskapazitäten“ und „Prototyping“ gefördert werden, vgl. hierzu Anhang 1 des Leitfadens.
Die unter RegioWIN 2030 geförderten Komponenten der Wasserstoffwirtschaft können die unter der Fachförderung ausgelobte Wasserstoff-Modellregion im Rahmen der Wertschöpfungskette ergänzen. Die jeweiligen Förderbedingungen sind dabei zu beachten.
In RegioWIN 2030 ist eine einzelbetriebliche Förderung ausgeschlossen. Dennoch ist es möglich, dass Großunternehmen als Kooperations- oder Konsortialpartner in Projekten mitwirken, wenn deren Mitwirkung eine notwendige Komponente für das Erreichen des Projektziels ist. Zielgruppe einer Förderung sind KMU. Großunternehmen können im Rahmen eines Konsortiums auch beteiligt sein.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dies jedoch bei produktiven Investitionen nur in engen Grenzen möglich ist. So können produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU mit mehr als 499 Mitarbeitern nur unterstützt werden, wenn sie die Zusammenarbeit mit KMU bei Forschungs- und Innovationstätigkeiten der Maßnahmen Ausbauinvestitionen von Forschungseinrichtungen, Innovationskapazitäten, Prototyping und Technologietransfer nach Anhang 1 des Leitfadens umfassen. Dabei sind die besonderen beihilferechtlichen Vorschriften zu beachten.
Regionsübergreifende Leuchtturmprojekte, auch über Grenzen hinweg, sind möglich. Nach dem Prinzip der Einräumigkeit der Wettbewerbsregion dürfen sich die Gebiete der Wettbewerbsregionen nicht überschneiden. Projekte können jedoch über die Region(en) hinausgreifen. Dabei ist folgendes zu beachten:
· Die inhaltliche Ausrichtung des Projektes muss aus den REK der beteiligten Regionen abgeleitet sein.
· Das Projekt kann nur in einer der beteiligten Regionen als Leuchtturmprojekt benannt und priorisiert werden. Diese Region trägt die Hauptverantwortung für die Durchführung des Projekts und in dieser Region liegt auch dessen Schwerpunkt.
· Zulässig ist eine gemeinsame Finanzierung des Projektes.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auch im Leitfaden unter 2.1 (S.4) sowie 5.2 (S.26, zu 9)
Besteht das Leuchtturmprojekt aus verschiedenen Teilprojekten, steht es der Jury frei, diese Teilprojekte als Ganzes oder einzelne Teilprojekte als Leuchtturmprojekt zu prämieren. Im Wettbewerbsbeitrag ist es notwendig, jedes Projekt den im Anhang 1 des Leitfadens aufgeführten Maßnahmen zuzuordnen. Dabei ist es möglich, dass ein einziges Leuchtturmprojekt verschiedene Maßnahmen abdeckt. Dies kann je nach Konstruktion des Leuchtturmprojektes unterschiedlich gelöst werden.
Sofern die Verwaltungsvorschrift die Einbringung von Sachleistungen als förderfähig anerkennt (z.B. Innovationskapazitäten oder Verbundforschungsvorhaben) und die Kriterien laut Förderhandbuch erfüllt sind, können Grundstücke oder Gebäude unter nachfolgenden Bedingungen in das Projekt eingebracht werden:
Wie ein Gebäude können auch andere Sachleistungen, wie Mietwert oder Abschreibungen, als förderfähig anerkannt werden, soweit dies die Verwaltungsvorschrift für die Maßnahme vorsieht und die Sachleistung einen Marktwert hat. Dieser muss ermittelbar sein oder von einem unabhängigen qualifizierten Experten bescheinigt werden.
Das Nähere regelt das Förderhandbuch in der jeweils gültigen Fassung. Als Orientierung kann das Förderhandbuch der Förderperiode 2014-2020 unter dem Link https://efre-bw.de/wp-content/uploads/VwV-EFRE-Vorgaben-und-Leitlinien-F%C3%B6rderhandbuch_22-12-2017.pdf# (Kapitel 2.3.4) herangezogen werden, das vorbehaltlich von Änderungen EU-rechtlicher Vorgaben inhaltsgleich fortgeführt wird.
Allgemein gilt bei Sachleistungen:
Die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den kofinanzierungsfähigen Ausgaben abzüglich der Sachleistungen.;
Der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Sachleistungen von investiven Gütern nur eingebracht werden können, wenn der eingebrachte Teil (auch in Form von Rechten) beim Antragsteller verbucht / bilanziert ist.
Ein Leuchtturmprojekt, welches zur Umsetzung eines regionalen Entwicklungskonzepts vorgesehen ist und von der Jury prämiert wurde, erwirbt die Berechtigung auf Antragsstellung zur Förderung im Rahmen von RegioWIN 2030. Für Schlüsselprojekte hingegen gilt dies nicht. Die beteiligten Ministerien beabsichtigen, die Projektpartner hinsichtlich Fördermöglichkeiten zu beraten. Ein Schlüsselprojekt muss sich ggf. dem Auswahlprozess stellen, den das jeweilige Förderprogramm vorsieht.
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus
Referat 37
Neues Schloss
Schlossplatz 4
70173 Stuttgart
E-Mail: efre(at)wm.bwl.de