Querschnittsziele und UN-Behindertenrechtskonvention

Allgemeines

Bei der Umsetzung des EFRE-Programms Baden-Württemberg werden die sogenannten bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 beachtet. Sie werden auch als „Querschnittsziele“ bezeichnet. Dies stellt sicher, dass

  • die Grundrechte und die Charta der Grundrechte beim Einsatz des EFRE geachtet werden,
  • die Gleichstellung der Geschlechter berücksichtigt und gefördert wird,
  • alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Form der Diskriminierung getroffen werden und
  • die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unter Achtung des Umweltbesitzstands der Europäischen Union verfolgt wird.

 

Um diese vier „Querschnittziele“ (Charta der Grundrechte, Geschlechtergleichstellung, Nichtdiskriminierung und nachhaltige Entwicklung) zu gewährleisten beziehungsweise zu fördern, werden nur Projekte gefördert, die

  • im Querschnittsziel Nachhaltige Entwicklung positiv und
  • in den Querschnittszielen Charta der Grundrechte, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung mindestens als neutral bewertet werden.

 

Die Bewertung erfolgt über einen Fragenkatalog zu den Querschnittszielen, der hier zur Verfügung steht. Dieser Fragenkatalog ist in den Formularen zu den Zielbeiträgen bei Antragstellung beziehungsweise bei Verwendungsnachweis enthalten.

Im Einzelnen

1        Charta der Grundrechte

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union umfasst die fundamentalen Grundsätze der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte aller im Hoheitsgebiet der Europäischen Union lebenden Personen, unabhängig von ihrem Unionsbürgerstatus.

Diese Rechte sind in sechs große Kapitel unterteilt:

  • Würde des Menschen
  • Freiheiten
  • Gleichheit
  • Solidarität
  • Bürgerrechte
  • Justizielle Rechte.

 

Den Text der Charta der Grundrechte finden Sie hier.

Die Einhaltung der Charta der Grundrechte ist eine Voraussetzung dafür, dass EFRE-Mittel zur Verfügung gestellt.

Sowohl bei der Planung als auch bei der Umsetzung von EFRE-Vorhaben ist die wirksame Anwendung und Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 sicherzustellen. Alle Vorhaben, die mit EFRE-Mitteln finanziert werden, müssen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 unter Einhaltung der Charta der Grundrechte ausgewählt und durchgeführt werden. Diese Rechte sind auch in den nationalen Grundrechten (Artikel 1 bis 19 Grundgesetz) verankert, die den Staat bei der Ausübung seiner Hoheitsgewalt unmittelbar bindet und die einzelne Bürgerin oder den einzelnen Bürger berechtigen.

Daher verpflichtet die EFRE-Verwaltungsbehörde alle an der EFRE-Förderung des Landes Baden-Württemberg beteiligten Stellen, alle Begünstigten der Förderung sowie sich selbst in allen Phasen und Bereichen der Programmumsetzung die Charta der Grundrechte sowie die Grundrechte des Grundgesetzes einzuhalten.

2       UN-Behindertenrechtskonvention

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der im Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet und im Februar 2009 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde. Seit März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention geltendes Recht in Deutschland und muss von allen staatlichen Stellen umgesetzt werden.

Die UN-Behindertenrechtskonvention konkretisiert die bestehenden Menschenrechte auf die spezifische Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Ziel der UN-BRK ist es, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern, ihre Diskriminierung zu unterbinden und sie vor Ausgrenzung zu schützen.

Weitere Informationen, Veröffentlichungen und aktuelle Mitteilungen finden Sie auf der Seite der unabhängigen Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, die Sie hier finden.

Die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention finden während der gesamten Planung und Umsetzung des EFRE-Programm 2021-2027 Baden-Württemberg Berücksichtigung. Die Wahrung der zentralen Grundsätze der UN-Behindertenrechtskonvention ist durch die verpflichtende Berücksichtigung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung in allen Phasen und Bereichen der EFRE-Förderung in Baden-Württemberg sichergestellt.

3       Beschwerdemöglichkeiten

Sollten Sie Hinweise oder eine Beschwerde bezüglich der Umsetzung der Charta der Grundrechte oder der UN-Behindertenrechtskonvention im Rahmen des EFRE-Programms 2021-2027 Baden-Württemberg haben, wenden Sie sich gerne per Mail an unser Funktionspostfach: efre-bw(at)mlr.bwl.de.

Weitere Informationen zu den Beschwerdemöglichkeiten finden Sie hier.